Im fünften Teil meiner Reihe Spielzeugsicherheit geht es heute um die Konformitätsbewertungsverfahren für Spielzeug. Die Konformitätsbewertung erfolgt in der Regel nach der Sicherheitsbewertung eines Spielzeuges. Sie ist nichts anderes als der Nachweis für Hersteller und Behörden, dass ein in Verkehr gebrachtes Spielzeug den Vorschriften der Spielzeugsicherheits-Richtlinie entspricht.
Verantwortlich für die Konformität seid in der Regel ihr als Hersteller des Spielzeuges. Die Überprüfung, ob das Spielzeug mit den EU-Vorgaben konform ist, kann nach zwei unterschiedlichen Verfahren erfolgen:
- Eigenprüfung
- Überprüfung durch Dritte
Beide Verfahren umfassen jeweils sowohl die Gestaltungs- als auch die Fertigungsphase.
Außerdem unterscheidet die Richtlinie noch die Konformitätsbewertungsmodule. Jedes Komformitätsbewertungsverfahren besteht aus ein oder zwei solcher Module. Wenn das Verfahren mit einem Modul angewendet wird, beinhaltet dieses die Gestaltungs- UND die Fertigungsphase. Bei der Anwendung des Verfahrens mit zwei Modulen beinhaltet das eine Modul die Gestaltungsphase, das andere Modul die Fertigungsphase.
1. Eigenprüfung
Das erste der beiden möglichen anwendbaren (und auch das für die Herstellung von „Spielzeug mit weicher Füllung“ relevante) Verfahren ist die Konformitätsbewertung in Eigenprüfung. Dies bedeutet, dass ihr als Hersteller alle harmonisierten Normen angewendet habt, welche im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht wurden (eine gute Übersicht gibt’s hier), und danach wendet ihr das „Verfahren der internen Fertigungskontrolle“ an (gemäß Anhang II Modul A des Beschlusses Nr.768/2008/EG).
Anders ausgedrückt: Ihr stellt zuerst die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie sicher und weißt dann noch nach, dass zukünftig gefertigte Produkte das gleiche Sicherheitsniveau einhalten.
Lassen sich sämtliche Sicherheitsanforderungen an euer Spielzeug durch die harmonisierten Normen abdecken, dann braucht ihr also theoretisch keinen Dritten zur Konformitätsermittlung hinzuziehen. Denn das in der Richtlinie „Modul A“ genannte Verfahren schreibt keine Einbeziehung einer notifizierten Stelle vor. Dies gilt aber wie schon mal erwähnt nur, wenn ihr für die verwendeten Materialien von euren Lieferanten entsprechende Sicherheitsdatenblätter vorliegen habt und diese den Normen der EN 71-3 entsprechen. Ansonsten müsst ihr die Materialen von einem externen Labor auf Einhaltung der Grenzwerte der Norm überprüfen lassen.
2. Überprüfung durch Dritte
Das zweite mögliche Konformitätsbewertungsverfahren ist – als Alternative zur Eigenprüfung – eine Überprüfung des Spielzeugs durch Dritte.
Dies ist in folgenden Fällen notwendig:
- Es existieren keine harmoniserten Normen für euer Spielzeug (z.B. wenn ihr einen Schlitten herstellt).
- Ihr konntet die harmonisierten Normen nicht oder nur teilweise anwenden (z.B. weil euch die Mittel zum Testen fehlen).
- Ihr seid der Meinung, dass Art, Zweck oder Konstruktion eures Spielzeugs eine externe Überprüfung erfordern.
EG-Baumusterprüfung
Bei dieser zweiten Variante des Konformitätsbewertungsverfahrens legt der Hersteller einer notifizierten Stelle ein Muster seines Spielzeugs zur Konformitätsbewertung vor. Man nennt dies auch EG-Baumusterprüfung (Modul B). Wichtig: Hierbei handelt es sich aber NUR um die Prüfung des technischen Entwurfs. Das heißt, es deckt nur die Gestaltungsphase ab.
Am Ende einer erfolgreichen Prüfung steht dann die EG-Baumusterprüfbescheinigung. Diese enthält einen Verweis auf die EU-Spielzeugrichtlinie, ein Farbfoto und eine Beschreibung inkl. Abmessungen des Spielzeugs sowie eine Liste der durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen Prüfbericht.
Konformität mit Bauart
Nach der EG-Baumusterprüfung kommt die Fertigungsphase auf den Prüfstand. Hier ist die Konformität in Bezug auf das zugelassene EG-Baumuster nachzuweisen, d.h. der Hersteller hat sicherzustellen, dass die Spielzeuge der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen erfüllen. Im Gegensatz zur EG-Baumusterprüfung erfordert diese Prüfung keine Einbeziehung einer notifizierten Stelle.
Quelle: Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug: technische Unterlagen, 2011, S.11-12